| Statuten |
Statuten der LANDES-ELTERN-VERTRETUNG für Musikschüler in WienI. Name, Sitz und Aufbau der Landes-Eltern-Vertretung 1. Die Vertretung trägt den Namen „Landes-Eltern-Vertretung für MusikschülerInnen in Wien“ mit der Kurzbezeichnung LEV – Wien und ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Er hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Die LEV-Wien arbeitet gemeinnützig und überparteilich. 2. Die Landes-Eltern-Vertretung hat die Aufgabe, auf allen Gebieten den Eltern der Wiener MusikschülerInnen zu helfen, ihrer Verantwortung für die Erziehung und Bildung ihrer Kinder bestmöglich gerecht zu werden. II. Ziel der Landes-Eltern-Vertretung 1. Die Landes-Eltern-Vertretung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, vertritt auf Landesebene die Interessen der MusikschülerInnen und ihrer Eltern gegenüber allen Verantwortungsträgern im musikalischen Ausbildungsbereich (wie z. B. den öffentlichen und privaten Musikschulen und Konservatorien in Wien, der jeweiligen Bezirksvertretung, der Gemeinde Wien als Musikschulerhalter, dem Stadtschulrat, den Bundesbehörden und Hochschulen) mit dem Ziel: Allen SchülerInnen an Musikschulen und Konservatorien ein höchstmögliches Ausbildungsniveau zur optimalen Förderung ihrer Veranlagung – unabhängig von der sozialen Stellung der Eltern – in Übereinstimmung mit ihren Ausbildungsleistungen bei gleichzeitig möglichst hohem Integrationsgrad mit Einrichtungen des Bildungs- und Schulwesens zu sichern. 2. Aufgaben der Landes-Eltern-Vertretung sind insbesondere:: - Beratung der Landesbehörden bei gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen - Unterstützung der Eltern- und Fördervereine in ihrer Arbeit - Wienweite Unterstützung bzw. Entwicklung von Förderungsprogrammen - Wienweite Öffentlichkeitsarbeit für Aufgaben und Ziele der Musikschulen für eine hochqualifizierte Instrumental-, Gesangs- und Tanzausbildung - Förderung und Beratung von Neugründungen von örtlichen Eltern- und Fördervereinen - Unterstützung der notwendigen Zusammenarbeit von Eltern und Musikschule um in gemeinsamer Arbeit mit Schulleiter und Lehrern den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern - Vertiefung des Verständnisses für die von der Musikschule durchzuführende und zu leistende Arbeit III. Mittel zur Erreichung der Ziele der Landes-Eltern-Vertretung 1. Die hiefür notwendigen Mittel werden aufgebracht durch: - einen Jahresbeitrag jedes Mitglieds bzw. Elternvereines - das Erträgnis aus Veranstaltungen, den Vertrieb von Druckschriften sowie Werbeeinnahmen - Spenden und Subventionen 2. Fälligkeit und Höhe des Jahresbeitrages werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. 3. Die Mittel der LEV-Wien dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der LEV-Wien dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus der LEV, bei Auflösung oder Aufhebung der LEV. IV. Mitgliedschaft 1. Jeder von der Vereinsbehörde nicht untersagte und wirklich tätige Verein, dessen Statuten denen der LEV – Wien in wesentlichen Punkten nicht widersprechen, kann aufgrund eines Aufnahmeantrages durch Aufnahmebeschluß des Vorstandes, Mitglied der LEV – Wien werden. Aufnahmeanträge können ohne Begründung durch den Vorstand abgelehnt werden. 2. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur ordentlichen Vollversammlung. Jeder Mitgliedsverein hat drei Stimmen. Eine schriftliche Übertragung eines Stimmrechtes auf einen anderen stimmberechtigten Delegierten desselben Mitgliedsvereines ist gestattet. 3. Auch Einzelpersonen können Mitglieder werden ohne Stimmrecht. Ab mindestens drei Einzelpersonen werden alle diese zu einer einzigen Interessensgemeinschaft zusammengefaßt und entsenden wie alle Mitgliedsvereine drei Delegierte. 4. Die Mitgliedschaft endet, wenn - Ein Mitglied seinen Austritt aus der LEV – Wien erklärt, - Ein Mitglied in einer Vollversammlung der LEV mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen wird, - ein Verein behördlich aufgelöst wird, bzw. seine Selbstauflösung beschließt. In jedem Fall ist ein Verein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verpflichtet, für das laufende Geschäftsjahr seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten. V. Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und die Hilfe der LEV in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen derselben teilzunehmen und Anträge zu stellen. 2. Die Delegierten besitzen das aktive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes sowie das Stimmrecht bei allen Beschlüssen der Vollversammlungen. Passiv wahlberechtigt ist jede/r, die/der im Vorstand (Ausschuß) eines der LEV-Wien angehörigen Vereines tätig ist. 3. Zu den Pflichten der Mitglieder gehören: - die Unterstützung der Vereinsziele - die pünktliche Entrichtung des Jahresbeitrages, der bis zum Ende des ersten Semesters des jeweiligen Schuljahres erlegt sein muß - die Mitteilung über die Anzahl der in dem jeweiligenVerein zusammengefaßten Mitglieder und die Nominierung der Delegierten zur Vollversammlung. . VI. Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres. VII. Die Organe der LEV-Wien Die Geschäfte der LEV_Wien werden besorgt: - von der Vollversammlung - vom Vorstand - vom Obmann oder Obmannstellvertreter VIII. Die Vollversammlung 1. Die Vollversammlung kann jährlich stattfinden, muß jedoch mindestens jedes zweite Jahr in der Regel im zweiten Semester einberufen werden. - Die Einladung zur Vollversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Vollversammlung abzusenden. - Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. - Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. – Der Ausschluß von Mitgliedern, die Auflösung der LEV-Wien und die Änderung der Statuten werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen. - Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. 2. Der Vollversammlung obliegt insbesondere - die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes - Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer - Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren - Beschlußfassung der eingebrachten Anträge - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages - Änderung der Statuten - Ausschluß eines Mitglieds - Auflösung der LEV-Wien und die Zuteilung des allfälligen Vermögens an gemeinnützige Zwecke siehe II. Ziele der LEV-Wien. 3. Der Vorstand kann von sich aus, oder über Wunsch einer Eindrittelmehrheit der Mitglieder eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. IX. Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann und Stellvertreter Kassier und Stellvertreter Schriftführer und Stellvertreter Sowie mindestens drei, maximal 13 weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sollen sich möglichst aus Vertretern aller Mitgliedergruppen zusammensetzen. 2. Der Obmann vertritt die LEV-Wien nach außen und führt die Geschäfte, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. 3. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls. Dem Kassier obliegt die Übernahme und beschlußgemäße Verwendung der Gelder bei ordnungsgemäßer Buchführung. X. Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfer haben die widmungsgemäße Verwendung zu überwachen und die Finanzgebarung zu überprüfen. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. XI. Schiedsgericht 1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln. 2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Stimmberechtigte zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. 3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 4. Gegen seine Entscheidung ist vereinsintern keine Berufung zulässig. XII. Auflösung der LEV Die Auflösung der LEV ist von der Vollversammlung zu beschließen. XIII. Vereinsvermögen Die Zuteilung des allfälligen Vermögens bei Auflösung wird von der Vollversammlung im Sinne II. Ziele der LEV-Wien beschlossen. Das im Falle der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. |
